Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum
für die Bachelorstudiengänge des Departments Fahrzeugtechnik und Flugzeugbau
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Häufig gestellte Fragen zum Grundpraktikum (unbedingt lesen !!!!)
Abkürzungen
- APSO-TI-BM = Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik
- PSO-F+F-B = Fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung der Bachelorstudiengänge Fahrzeugtechnik und Flugzeugbau)
Das Grundpraktikum (Vorpraxis) als praktische Ausbildung ist mit einer Dauer von 13 Wochen (PSO-F+F-B § 4 Absatz 1) von solchen Studierenden zu absolvieren, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben (APSO-TI-BM § 6 Absatz 1).
Ziele / Ausbildungswochen für Fahrzeugtechnik u. Flugzeugbau |
Wochen |
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3 |
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3 |
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2 |
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2 |
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3 |
Gesamtsumme |
13 |
Ergänzend zu diesen technisch-handwerklichen Inhalten sind exemplarisch einschlägige organisatorische, betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge zu vermitteln.
Die geforderten Ausbildungsziele und -inhalte des Grundpraktikums lassen sich in der Regel nur in fachlich einschlägigen Betrieben realisieren (Produzierendes metallbearbeitendes oder metallverarbeitendes Unternehmen).
Für die praktische Ausbildung im Grundpraktikum soll ein Praktikantenvertrag abgeschlossen werden.
Die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis müssen die Studierenden gegenüber dem Departmentsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachweisen (PSO-F+F-B §4 Absatz 5). Hierzu ist eine schriftliche Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die Ableistung des Grundpraktikums, aus der die Erfüllung der Ausbildungsziele und -inhalte ersichtlich sein muss, erforderlich.
Der Departmentsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten bescheinigt die Anerkennung des Grundpraktikums. Diese Bescheinigung ist gemäß §12 Absatz 1 der PSO-F+F-B bei der Beantragung der Bescheinigung über die Prüfungs- und Studienleistungen des ersten Studienjahres vorzulegen.
Der Departmentsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten steht zur Beratung in Angelegenheiten des Grundpraktikums zur Verfügung. Für eine Vermittlung von Praktikantenstellen ist er nicht zuständig.
Häufig gestellte Fragen zum Grundpraktikum
Das Grundpraktikum soll Ihnen neben der theoretischen Ausbildung an der Hochschule einen Einblick in den praktischen Umgang mit entsprechenden Materialien, Werkzeugen, Maschinen und Verfahren geben und Ihnen darüber hinaus einen kleinen Einblick in die alltägliche Berufspraxis aus Sicht der Fertigung ermöglichen.
Es ist vollkommen natürlich und verständlich, dass Sie in der kurzen Zeit des Grundpraktikums in keinem der Bereiche perfekt oder hinreichend qualifiziert werden. Sie bekommen aber hoffentlich ein Gefühl für die Vorgänge in der Praxis und für die Belange derer, denen Sie später, als ausgebildeter Ingenieur, Aufträge erteilen.
Aber auch wenn Sie später nicht direkt Aufträge an die Fertigung erteilen, erleichtert der Einblick in die Praxis zumindest den Umgang und die Kommunikation innerhalb und außerhalb eines Unternehmens.
Das Grundpraktikum dauert entsprechend §3 der Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum mindestens 13 Wochen.
Da diese Zeit nur einen Bruchteil der Ausbildungszeit während einer handwerklichen Berufsausbildung beträgt, sind die 13 Wochen nur dann ausreichend, wenn in dieser Zeit tatsächlich eine intensive Ausbildung in den geforderten Inhalten erfolgt.
Die reine Anwesenheit im Betrieb während der 13 Wochen ist auf keinen Fall ausreichend für die Ausbildung im Rahmen des Grundpraktikums.
Zunächst muss jeder Studierende an unserem Department die in §3 beschriebene Qualifikation nachweisen. In der Regel geschieht dies durch ein betrieblich gelenktes Praktikum.
Studierende mit einer abgeschlossenen, einschlägigen Berufsausbildung (z.B. Kfz-Mechaniker, Metallbauer, Werkzeugmacher, Fluggerätemechaniker etc.) haben die geforderte Qualifikation im Allgemeinen bereits erfüllt. Zur Anerkennung ist dann der Gesellenbrief vorzulegen.
Eine fachverwandte Ausbildung kann unter Umständen in einzelnen Teilen auf das Grundpraktikum anerkannt werden. Der Umfang der Anerkennung ist im Einzelfall mit dem Beauftragten für Angelegenheiten des Grundpraktikums abzustimmen. Hierzu müssen neben dem Gesellenbrief auch Unterlagen über Art und Inhalt der Ausbildung beigebracht werden.
Studierende, die eine fachfremde handwerkliche Ausbildung absolviert haben, können sich nur in ganz begrenztem Umfang auf die bereits erreichte Qualifikation berufen.
Studierende, die ein technisches Gymnasium besucht haben, oder eine andere theoretische Ausbildung mit fachbezogenen praktischen Anteilen absolviert haben, können diese Ausbildung auf einen Teil des Grundpraktikums anerkannt bekommen (in der Regel nicht mehr als 4 Wochen). Zur Anerkennung sind Unterlagen über Inhalt und Umfang der praktischen Ausbildungsanteile beizubringen.
Grundsätzlich sind für die Ausbildung im Grundpraktikum alle metallver- und -bearbeitenden Unternehmen geeignet, die sich in der Lage sehen, Sie in den geforderten Inhalten auszubilden. Besonders zu empfehlen sind mittlere und große Betriebe, die in entsprechenden Berufen selbst ausbilden.
Kleinere Reparatur- und Servicebetriebe ohne eigene Fertigung sind dagegen nur eingeschränkt zu empfehlen (auch wenn diese Betriebe ausbilden), da hier wichtige Bereiche des Grundpraktikums nicht innerhalb des Unternehmens erlernt werden können.
Kfz-Werkstätten, besonders Vertragswerkstätten, sind aus wirtschaftlichen Gründen meistens auf den Bereich Wartung/Montage beschränkt und können daher nur in diesem Bereich ausbilden.
In jedem Fall sollten vor Aufnahme des Grundpraktikums die Möglichkeiten und erlernbaren Inhalte mit der Ausbildungsabteilung des jeweiligen Unternehmens abgestimmt werden.
Mögliche Unternehmen für das Grundpraktikum lassen sich im Allgemeinen im örtlichen Branchenbuch oder im Internet finden. Auch Kommilitonen, die bereits ein Grundpraktikum absolviert haben, sind eine gute Informationsquelle für geeignete Unternehmen zur Ausbildung im Rahmen des Grundpraktikums.
Der Beauftragte für Angelegenheiten des Grundpraktikums ist grundsätzlich nicht für die Vermittlung von Praktikumsplätzen zuständig. In Einzelfällen kann er jedoch Tipps und Hinweise auf mögliche Unternehmen im Raum Hamburg geben.
In jedem Fall sollten vor Aufnahme des Grundpraktikums die Ausbildungsmöglichkeiten und -ziele zwischen Praktikant und Unternehmen abgesprochen werden.
Da nicht alle Unternehmen in allen Bereichen des Grundpraktikums ausbilden können, ist es durchaus möglich, das Grundpraktikum in verschiedenen Unternehmen durchzuführen.
Auch die Aufteilung des Grundpraktikums in mehrere Zeitabschnitte ist möglich, wobei aber die Verweildauer pro Abschnitt und Unternehmen mindesten 3 Wochen betragen soll.
Im Gegensatz zu der Praxisphase im Rahmen des industriellen Projektes ist das Grundpraktikum nicht von der Hochschule gelenkt. Es besteht daher kein Versicherungsschutz von Seiten der Hochschule.
Da das Grundpraktikum per Definition nicht von der Hochschule gelenkt ist, ist der Praktikantenvertrag Sache zwischen Praktikant und ausbildendem Betrieb. Ein Vertragsmuster wird daher von der Hochschule nicht herausgegeben.
Die geforderten Ausbildungsziele sind in §3 der Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum aufgeführt. Unter Vorlage dieser Aufstellung sollte jedes für die Ausbildung im Rahmen des Grundpraktikums geeignete Unternehmen wissen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Detail zu erlernen sind.
Falls ein Unternehmen mit der in §3 aufgeführten Aufstellung der Ausbildungsziele nichts anfangen kann, so ist dies schon ein starker Hinweis darauf, dass das Unternehmen für die Ausbildung im Rahmen des Grundpraktikums eher nicht geeignet ist.
Da die verschiedenen Unternehmen unterschiedliche Schwerpunkte in der Ausbildung und Fertigung haben, können die Inhalte in den einzelnen Unterpunkten zwischen den Unternehmen variieren. Dennoch sollen im Folgenden einige Erläuterungen und beispielhafte Tätigkeiten für die einzelnen Unterpunkte dargestellt werden:
- Erwerb von Grundfertigkeiten in der Werkstoffverarbeitung:
Hier geht es in erster Linie darum, grundlegende Abläufe und Vorgehensweisen in der Bearbeitung verschiedener Werkstoffe und den Umgang mit manuellen Werkzeugen und einfachen Maschinen kennen zu lernen. Tätigkeiten sind z.B. Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Gewindeschneiden, Kanten, Biegen etc.
- Scherschneiden, Spanen mit geometrisch bestimmten und unbestimmten Schneiden:
Hier geht es um die überwiegend maschinelle spanende Bearbeitung von Werkstoffen. Tätigkeiten sind z.B. Drehen, Fräsen, Sägen, Schleifen, etc. Neben der grundlegenden Handhabung der Maschinen sollen auch die Möglichkeiten und Grenzen der verschiedenen Bearbeitungsverfahren kennen gelernt werden.
- Thermisches Fügen und Trennen von Metallen und Kunststoffen:
Hier geht es um die verschiedenen Verfahren zum Fügen (und Trennen) von Werkstoffen durch den Einsatz thermischer Verfahren. Die Tätigkeiten beziehen sich in erster Linie auf die verschiedenen thermischen Schweiß- und Trennverfahren. Neben dem grundlegenden Umgang sollen auch die Einsatzbereiche, die Vor- und Nachteile, sowie die Grenzen der einzelnen Verfahren im praktischen Umgang erlernt werden.
- Zusammenbau und Montage:
Hier geht es darum, das Zusammenwirken und den Zusammenbau einzelner Teile kennen zu lernen. Einzelne Tätigkeiten sind z.B. Herstellen und Lösen von Schraub- und Nietverbindungen, Fügen und Trennen von Passung, Einsetzen und Ausbauen von Lagern, etc. In begrenztem Umfang ist dieser Punkt auch durch qualifizierte Wartungsarbeiten an komplexen Maschinen zu erfüllen.
- Fertigungskontrolle und Zeichnungswesen (Qualitätssicherung):
Hier geht es in erster Linie um die Überprüfung von Maßen und Funktionen einzelner und zusammengefügter Bauteile an Hand von vorgegebenen Maßen und Zeichnungsdaten. Neben grundlegenden Begriffen der Qualitätssicherung sollen Kenntnisse über die Auswirkung von Toleranzen und Maßabweichungen in der Fertigung, sowie tiefere Einblicke in die entsprechende Messtechnik gewonnen werden.
Zur Anerkennung des Grundpraktikums müssen Sie dem Beauftragten für Angelegenheiten des Grundpraktikums das erfolgreiche Erlernen der in §3 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Hierzu steht im Allgemeinen die Sprechstunde zur Verfügung.
Zur Anerkennung des Grundpraktikums sind alle Dinge nützlich, die dazu dienen, Ihre Qualifikation in den geforderten Inhalten nachzuweisen.
Hierzu zählen neben Bescheinigungen und Zeugnissen z.B. auch selbst angefertigte Lehrstücke.
In jedem Fall ist zumindest ein Praktikantenzeugnis erforderlich, in dem die im Betrieb verbrachte Zeit, sowie die dort erlernten Fähigkeiten mit ungefährem Zeitraum aufgeführt sind.
Ein Berichtsheft ist nicht zwingend erforderlich, kann aber den Nachweis über die erlernten Fähigkeiten sinnvoll unterstützen.
Über den Zeitpunkt des Grundpraktikums bzw. Teilen davon gibt es zunächst keine Einschränkung.
Da das Ziel des Grundpraktikums aber nicht der Aufenthalt in einem Betrieb, sondern das Gewinnen von Kenntnissen und das Erlernen von Fähigkeiten ist, kann ein länger zurück liegendes Praktikum nur dann anerkannt werden, wenn die dort erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Anerkennung noch präsent sind. Gleiches gilt natürlich auch für Praktika, die erst kürzlich absolviert wurden.

